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Förderung für Klimaanlagen – wann der Staat zahlt und wann nicht

Eine Klimaanlage, die nur kühlt, wird in Deutschland nicht gefördert – weder von KfW noch von BAFA, Berlin oder Brandenburg. Anders sieht es aus, wenn ein Split- oder Multisplit-Gerät als Heizung eingesetzt wird: Technisch ist es eine Luft-Luft-Wärmepumpe und kann über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (KfW-Zuschuss 458) mit 30 bis 70 % der förderfähigen Kosten bezuschusst werden, wenn es in der Liste förderfähiger Luft-Luft-Wärmepumpen steht und das Gebäude damit zu mindestens 65 % erneuerbar beheizt wird. Für alle anderen Fälle bleibt der Handwerkerbonus nach § 35a EStG: 20 % des Lohnanteils, maximal 1.200 € im Jahr. Dieser Artikel ordnet die Programme sachlich ein, Stand Merkblatt 458 vom September 2026.

TGA-Meister Klima

Preis-Anker (brutto, vor Förderung)

  • Split-Klimaanlageab 3.641 €
  • Multisplit-Klimaanlageab 6.325 €
Bis zu 70 % Förderung berechnen

Grundsatz: Kühlen wird nicht gefördert, Heizen schon

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) fördert Maßnahmen, die den Energiebedarf für Heizung und Warmwasser senken oder auf erneuerbare Energien umstellen. Komfortkühlung gehört nicht dazu. Wer eine Split-Klimaanlage fürs Schlafzimmer oder das Dachgeschoss montieren lässt, um im Sommer zu kühlen, erhält keinen Zuschuss – auch nicht, wenn das Gerät nebenbei heizen kann. Das Wort „förderfähige Klimaanlage“ ist deshalb mit Vorsicht zu lesen: Förderfähig ist nie die Kühlfunktion, sondern ausschließlich die Nutzung als Heizung unter den Bedingungen der BEG.

Der Weg zur Förderung führt über die Einstufung als Luft-Luft-Wärmepumpe: Split-Geräte entziehen der Außenluft Wärme und geben sie über das Innengerät an die Raumluft ab. Die BEG fördert solche Anlagen im Rahmen des Heizungstauschs, wenn sie die Beheizung des Gebäudes oder der Wohneinheit übernehmen und die Effizienz- und Nachweisanforderungen erfüllen.

Voraussetzungen für die Förderung als Luft-Luft-Wärmepumpe

Vier Bedingungen müssen zusammenkommen. Erstens muss das Gerät in der Liste der förderfähigen Luft-Luft-Wärmepumpen stehen, die KfW und BAFA führen; nur gelistete Modelle mit nachgewiesener Effizienz sind zugelassen. Zweitens muss es als Heizung eingesetzt werden: Nach dem Einbau müssen mindestens 65 % der Heizwärme des Gebäudes oder der Wohneinheit aus erneuerbaren Energien stammen – diese Regel des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist beim Heizungstausch die Messlatte. Ein einzelnes Split-Gerät im Wohnzimmer neben einer weiter laufenden Gasheizung erfüllt das in der Regel nicht; eine Multisplit-Anlage, die alle beheizten Räume versorgt und die alte Heizung ersetzt, kann es erfüllen. Drittens ist der Antrag vor Vorhabenbeginn bei der KfW zu stellen, der Vertrag mit dem Fachbetrieb enthält eine aufschiebende oder auflösende Bedingung. Viertens muss ein Fachunternehmen die Anlage einbauen und die Fachunternehmererklärung liefern.

Multisplit-Anlagen sind hier im Vorteil, weil sie mehrere Räume mit einem Außengerät beheizen und so den Heizwärmebedarf einer ganzen Wohneinheit decken. Ob ein Modell gelistet ist, prüfen wir vor dem Angebot – wir nennen keine Förderung, die es für Ihr Gerät nicht gibt.

Förderhöhe nach KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026)

Die Förderung setzt sich aus einer Grundförderung und Boni zusammen. Die Grundförderung beträgt 30 % der förderfähigen Kosten; für Wärmepumpen gilt ab 2027 eine Aufteilung in 15 % Grundförderung plus 15 Prozentpunkte Wertschöpfungsbonus für Geräte mit EU-Wertschöpfung. Der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 % gilt für den Austausch einer funktionstüchtigen fossilen Heizung bis zum 31.01.2027 und sinkt danach halbjährlich um 4 Prozentpunkte. Der Einkommensbonus beträgt 40, 30 oder 10 % bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000, 40.000 oder 50.000 €, wobei sich die Grenzen je Haushalt mit Kind um 10.000 € erhöhen. Insgesamt ist die Förderung auf 70 % gedeckelt, bei niedrigem Einkommen auf 80 %. Die förderfähigen Kosten sind für die erste Wohneinheit auf 28.000 € begrenzt – bei einem Multisplit-Heizsystem für rund 14.600 € ist also der gesamte Betrag förderfähig.

BausteinHöheBedingung
Grundförderung30 % (Wärmepumpe ab 2027: 15 % + 15 Pp. EU-Wertschöpfungsbonus)gelistete Luft-Luft-Wärmepumpe als Heizung, 65 %-Regel GEG
Klimageschwindigkeitsbonus16 % bis 31.01.2027, danach halbjährlich −4 Pp.Austausch einer funktionstüchtigen fossilen Heizung, selbstnutzende Eigentümer
Einkommensbonus40 / 30 / 10 %zu versteuerndes Haushaltseinkommen bis 30.000 / 40.000 / 50.000 € (+10.000 € je Haushalt mit Kind)
Deckel70 % (80 % bei niedrigem Einkommen)Summe aller Bausteine
Förderfähige Höchstkosten28.000 € für die 1. WohneinheitGerät, Montage, Nebenarbeiten, Fachplanung

KfW-Merkblatt 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen“, Stand 09/2026; Richtlinie BEG EM vom 20.07.2026. Angaben ohne Gewähr, maßgeblich sind die jeweils gültigen Förderbedingungen zum Antragszeitpunkt.

Rechenbeispiel: Multisplit als Heizung im Bestand

Ein selbstnutzender Eigentümer ersetzt seine 25 Jahre alte Gasetagenheizung in einer 80-m²-Wohnung durch eine gelistete Multisplit-Anlage mit drei Innengeräten, die alle beheizten Räume versorgt. Förderfähige Kosten inklusive Nebenarbeiten: rund 14.600 € brutto. Bei Antrag bis 31.01.2027 ergeben sich 30 % Grundförderung plus 16 % Klimageschwindigkeitsbonus = 46 %, also etwa 6.700 € Zuschuss. Liegt das zu versteuernde Haushaltseinkommen unter 40.000 €, kommen 30 % Einkommensbonus hinzu – zusammen 70 % (Deckel) und rund 10.200 € Zuschuss. Der Eigenanteil liegt dann bei etwa 4.400 €. Voraussetzung bleibt, dass die Anlage die Beheizung übernimmt und die Gasheizung stillgelegt wird – nicht, dass im Sommer gekühlt wird.

Handwerkerbonus nach § 35a EStG – die Förderung für alle anderen

Für die klassische Klimaanlage zum Kühlen bleibt der Steuerbonus für Handwerkerleistungen: 20 % des Lohnanteils der Rechnung, maximal 1.200 € je Jahr, direkt von der Einkommensteuerschuld abgezogen. Voraussetzungen sind eine Rechnung mit getrennt ausgewiesenem Lohn- und Materialanteil, Überweisung statt Barzahlung und die Nutzung im eigenen Haushalt – für Mieter wie Eigentümer. Bei einer Monosplit-Montage ab 3.641 € liegt der Lohnanteil typisch bei 1.300–1.800 €, der Bonus bei 260–360 €; beim Komplettangebot mit Nebenarbeiten für rund 7.000 € entsprechend mehr. Auch die jährliche Wartung (345 € netto je Außengerät inkl. einem Innengerät) ist überwiegend Lohn und absetzbar. § 35a und BEG schließen sich für dieselbe Maßnahme aus.

  • 20 % des Lohnanteils, max. 1.200 €/Jahr, von der Steuerschuld abgezogen
  • Rechnung mit Lohn/Material getrennt, Überweisung, eigener Haushalt
  • Nicht kumulierbar mit BEG für dieselbe Maßnahme

Gewerbe, Berlin und Brandenburg

Für Unternehmen gibt es keinen pauschalen Zuschuss auf Klimaanlagen. Gewerbliche Anlagen – vom Multisplit im Laden bis zum VRF-System im Bürohaus – werden über die Abschreibung geltend gemacht; kleine und mittlere Betriebe können zusätzlich den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG nutzen und bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten vorab gewinnmindernd ansetzen. Wird ein Split-System als Heizung in einem Nichtwohngebäude eingesetzt, kommt die BEG für Nichtwohngebäude in Betracht – wieder mit Listung und Heizfunktion als Bedingung.

Die Landesprogramme in Berlin und Brandenburg sehen aktuell keinen eigenen Zuschuss für Klimaanlagen vor. Es gibt Beratungs- und Energieeffizienzprogramme (etwa über IBB und ILB), die im Rahmen einer Gesamtsanierung helfen können – einen „Klimaanlagen-Bonus“ gibt es nicht, und wir werben nicht damit. Ändert sich die Förderlandschaft, aktualisieren wir diesen Artikel.

FallFörderungProgramm / Grundlage
Split-Klimaanlage nur zum Kühlen (privat)nein, nur Steuerbonus auf Lohn§ 35a EStG, 20 % Lohnanteil, max. 1.200 €/J
Split/Multisplit ersetzt fossile Heizung, Gerät gelistet, 65 %-Regel erfülltja, 30–70 % der KostenKfW-Zuschuss 458 (BEG EM), Antrag vor Beginn
Split-Gerät zusätzlich neben bestehender Gas-/Ölheizungin der Regel nein65 %-Regel nicht erfüllt, kein Heizungstausch
Multisplit „förderfähig“ im Prospekt, aber Kühlung im VordergrundneinListung allein genügt nicht, Einsatz als Heizung erforderlich
Gewerbe: Klimaanlage im Büro, Laden, Praxiskein Zuschuss, steuerlichAbschreibung, ggf. § 7g EStG Investitionsabzugsbetrag
Gewerbe: Split-System als Heizung im NichtwohngebäudemöglichBEG Nichtwohngebäude, Listung + Heizfunktion
Berlin / Brandenburg Landesprogrammkein Klimaanlagen-Zuschussnur Beratungs-/Energieprogramme (IBB, ILB)

Einordnung TASG Haustechnik nach KfW-Merkblatt 458 (09/2026), GEG § 71, EStG § 35a und § 7g; keine Steuer- oder Rechtsberatung, verbindlich sind Förderbescheid und Steuerberater.

So gehen wir in Berlin und Brandenburg vor

Wenn Sie uns mit dem Ziel „Förderung“ anfragen, klären wir zuerst ehrlich, ob Ihr Vorhaben ein Heizungstausch ist. Ist es das, prüfen wir die Listung des Geräts, planen die Anlage für die 65 %-Regel und stellen Fachunternehmererklärung und Unterlagen für den KfW-Antrag bereit, den Sie vor Vertragsbeginn im KfW-Portal stellen. Ist es eine Klimaanlage zum Kühlen, erhalten Sie ein Angebot ab 3.641 € brutto inklusive Montage mit ausgewiesenem Lohnanteil für § 35a. Beides verbindlich nach Aufmaß.

Fachlich geprüft von Martin Schneider

Geschäftsführer der TASG GmbH, Meister- und Ingenieurbetrieb, eingetragen bei der HWK Cottbus. Seit 2021 plant, baut und wartet das Team Lüftungs-, Klima- und Heizungsanlagen in Berlin und Brandenburg – vom Einfamilienhaus bis zur RLT-Anlage im Hotel.

Richtwerte sind Orientierung; verbindlich wird es nach Aufmaß. Über uns

Häufige Fragen

Wird eine Klimaanlage staatlich gefördert?+

Zum reinen Kühlen nicht. Nur wenn ein Split- oder Multisplit-Gerät als Heizung eingesetzt wird, in der KfW/BAFA-Liste förderfähiger Luft-Luft-Wärmepumpen steht und das Gebäude damit zu mindestens 65 % erneuerbar beheizt wird, gibt es den KfW-Zuschuss 458 mit 30–70 %.

Was ist eine förderfähige Multisplit-Klimaanlage?+

Ein Multisplit-System, das als Luft-Luft-Wärmepumpe gelistet ist und alle beheizten Räume einer Wohneinheit versorgt, sodass es die alte Heizung ersetzen kann. Die Listung allein reicht nicht – entscheidend ist der Einsatz als Heizung nach BEG-Bedingungen.

Wie hoch ist die KfW-Förderung für eine Luft-Luft-Wärmepumpe?+

30 % Grundförderung (für Wärmepumpen ab 2027 15 % + 15 Prozentpunkte EU-Wertschöpfungsbonus), plus 16 % Klimageschwindigkeitsbonus bis 31.01.2027 (danach halbjährlich −4 Punkte), plus 40/30/10 % Einkommensbonus je nach Haushaltseinkommen. Deckel 70 %, bei niedrigem Einkommen 80 %, auf maximal 28.000 € förderfähige Kosten.

Kann ich die Klimaanlage von der Steuer absetzen?+

Privat den Lohnanteil der Montage und Wartung nach § 35a EStG: 20 %, maximal 1.200 € im Jahr, bei Rechnung mit getrennt ausgewiesenem Lohnanteil und Überweisung. Gewerblich über die Abschreibung, bei KMU ggf. § 7g EStG.

Kann ich § 35a und KfW-Förderung kombinieren?+

Nein, nicht für dieselbe Maßnahme. Wer den KfW-Zuschuss für die Anlage erhält, kann deren Lohnkosten nicht zusätzlich nach § 35a absetzen. Für eine andere Leistung – etwa die spätere Wartung – gilt § 35a wieder.

Gibt es in Berlin oder Brandenburg einen Zuschuss für Klimaanlagen?+

Nein. Die Landesprogramme (IBB, ILB) bieten Beratungs- und Energieeffizienzprogramme im Rahmen von Sanierungen, aber keinen eigenen Klimaanlagen-Zuschuss.

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