Grundsatz: Kühlen wird nicht gefördert, Heizen schon
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) fördert Maßnahmen, die den Energiebedarf für Heizung und Warmwasser senken oder auf erneuerbare Energien umstellen. Komfortkühlung gehört nicht dazu. Wer eine Split-Klimaanlage fürs Schlafzimmer oder das Dachgeschoss montieren lässt, um im Sommer zu kühlen, erhält keinen Zuschuss – auch nicht, wenn das Gerät nebenbei heizen kann. Das Wort „förderfähige Klimaanlage“ ist deshalb mit Vorsicht zu lesen: Förderfähig ist nie die Kühlfunktion, sondern ausschließlich die Nutzung als Heizung unter den Bedingungen der BEG.
Der Weg zur Förderung führt über die Einstufung als Luft-Luft-Wärmepumpe: Split-Geräte entziehen der Außenluft Wärme und geben sie über das Innengerät an die Raumluft ab. Die BEG fördert solche Anlagen im Rahmen des Heizungstauschs, wenn sie die Beheizung des Gebäudes oder der Wohneinheit übernehmen und die Effizienz- und Nachweisanforderungen erfüllen.
Voraussetzungen für die Förderung als Luft-Luft-Wärmepumpe
Vier Bedingungen müssen zusammenkommen. Erstens muss das Gerät in der Liste der förderfähigen Luft-Luft-Wärmepumpen stehen, die KfW und BAFA führen; nur gelistete Modelle mit nachgewiesener Effizienz sind zugelassen. Zweitens muss es als Heizung eingesetzt werden: Nach dem Einbau müssen mindestens 65 % der Heizwärme des Gebäudes oder der Wohneinheit aus erneuerbaren Energien stammen – diese Regel des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) ist beim Heizungstausch die Messlatte. Ein einzelnes Split-Gerät im Wohnzimmer neben einer weiter laufenden Gasheizung erfüllt das in der Regel nicht; eine Multisplit-Anlage, die alle beheizten Räume versorgt und die alte Heizung ersetzt, kann es erfüllen. Drittens ist der Antrag vor Vorhabenbeginn bei der KfW zu stellen, der Vertrag mit dem Fachbetrieb enthält eine aufschiebende oder auflösende Bedingung. Viertens muss ein Fachunternehmen die Anlage einbauen und die Fachunternehmererklärung liefern.
Multisplit-Anlagen sind hier im Vorteil, weil sie mehrere Räume mit einem Außengerät beheizen und so den Heizwärmebedarf einer ganzen Wohneinheit decken. Ob ein Modell gelistet ist, prüfen wir vor dem Angebot – wir nennen keine Förderung, die es für Ihr Gerät nicht gibt.
Förderhöhe nach KfW-Merkblatt 458 (Stand 09/2026)
Die Förderung setzt sich aus einer Grundförderung und Boni zusammen. Die Grundförderung beträgt 30 % der förderfähigen Kosten; für Wärmepumpen gilt ab 2027 eine Aufteilung in 15 % Grundförderung plus 15 Prozentpunkte Wertschöpfungsbonus für Geräte mit EU-Wertschöpfung. Der Klimageschwindigkeitsbonus von 16 % gilt für den Austausch einer funktionstüchtigen fossilen Heizung bis zum 31.01.2027 und sinkt danach halbjährlich um 4 Prozentpunkte. Der Einkommensbonus beträgt 40, 30 oder 10 % bei einem zu versteuernden Haushaltseinkommen bis 30.000, 40.000 oder 50.000 €, wobei sich die Grenzen je Haushalt mit Kind um 10.000 € erhöhen. Insgesamt ist die Förderung auf 70 % gedeckelt, bei niedrigem Einkommen auf 80 %. Die förderfähigen Kosten sind für die erste Wohneinheit auf 28.000 € begrenzt – bei einem Multisplit-Heizsystem für rund 14.600 € ist also der gesamte Betrag förderfähig.
| Baustein | Höhe | Bedingung |
|---|---|---|
| Grundförderung | 30 % (Wärmepumpe ab 2027: 15 % + 15 Pp. EU-Wertschöpfungsbonus) | gelistete Luft-Luft-Wärmepumpe als Heizung, 65 %-Regel GEG |
| Klimageschwindigkeitsbonus | 16 % bis 31.01.2027, danach halbjährlich −4 Pp. | Austausch einer funktionstüchtigen fossilen Heizung, selbstnutzende Eigentümer |
| Einkommensbonus | 40 / 30 / 10 % | zu versteuerndes Haushaltseinkommen bis 30.000 / 40.000 / 50.000 € (+10.000 € je Haushalt mit Kind) |
| Deckel | 70 % (80 % bei niedrigem Einkommen) | Summe aller Bausteine |
| Förderfähige Höchstkosten | 28.000 € für die 1. Wohneinheit | Gerät, Montage, Nebenarbeiten, Fachplanung |
KfW-Merkblatt 458 „Heizungsförderung für Privatpersonen“, Stand 09/2026; Richtlinie BEG EM vom 20.07.2026. Angaben ohne Gewähr, maßgeblich sind die jeweils gültigen Förderbedingungen zum Antragszeitpunkt.
Rechenbeispiel: Multisplit als Heizung im Bestand
Ein selbstnutzender Eigentümer ersetzt seine 25 Jahre alte Gasetagenheizung in einer 80-m²-Wohnung durch eine gelistete Multisplit-Anlage mit drei Innengeräten, die alle beheizten Räume versorgt. Förderfähige Kosten inklusive Nebenarbeiten: rund 14.600 € brutto. Bei Antrag bis 31.01.2027 ergeben sich 30 % Grundförderung plus 16 % Klimageschwindigkeitsbonus = 46 %, also etwa 6.700 € Zuschuss. Liegt das zu versteuernde Haushaltseinkommen unter 40.000 €, kommen 30 % Einkommensbonus hinzu – zusammen 70 % (Deckel) und rund 10.200 € Zuschuss. Der Eigenanteil liegt dann bei etwa 4.400 €. Voraussetzung bleibt, dass die Anlage die Beheizung übernimmt und die Gasheizung stillgelegt wird – nicht, dass im Sommer gekühlt wird.
Handwerkerbonus nach § 35a EStG – die Förderung für alle anderen
Für die klassische Klimaanlage zum Kühlen bleibt der Steuerbonus für Handwerkerleistungen: 20 % des Lohnanteils der Rechnung, maximal 1.200 € je Jahr, direkt von der Einkommensteuerschuld abgezogen. Voraussetzungen sind eine Rechnung mit getrennt ausgewiesenem Lohn- und Materialanteil, Überweisung statt Barzahlung und die Nutzung im eigenen Haushalt – für Mieter wie Eigentümer. Bei einer Monosplit-Montage ab 3.641 € liegt der Lohnanteil typisch bei 1.300–1.800 €, der Bonus bei 260–360 €; beim Komplettangebot mit Nebenarbeiten für rund 7.000 € entsprechend mehr. Auch die jährliche Wartung (345 € netto je Außengerät inkl. einem Innengerät) ist überwiegend Lohn und absetzbar. § 35a und BEG schließen sich für dieselbe Maßnahme aus.
- 20 % des Lohnanteils, max. 1.200 €/Jahr, von der Steuerschuld abgezogen
- Rechnung mit Lohn/Material getrennt, Überweisung, eigener Haushalt
- Nicht kumulierbar mit BEG für dieselbe Maßnahme
Gewerbe, Berlin und Brandenburg
Für Unternehmen gibt es keinen pauschalen Zuschuss auf Klimaanlagen. Gewerbliche Anlagen – vom Multisplit im Laden bis zum VRF-System im Bürohaus – werden über die Abschreibung geltend gemacht; kleine und mittlere Betriebe können zusätzlich den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG nutzen und bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten vorab gewinnmindernd ansetzen. Wird ein Split-System als Heizung in einem Nichtwohngebäude eingesetzt, kommt die BEG für Nichtwohngebäude in Betracht – wieder mit Listung und Heizfunktion als Bedingung.
Die Landesprogramme in Berlin und Brandenburg sehen aktuell keinen eigenen Zuschuss für Klimaanlagen vor. Es gibt Beratungs- und Energieeffizienzprogramme (etwa über IBB und ILB), die im Rahmen einer Gesamtsanierung helfen können – einen „Klimaanlagen-Bonus“ gibt es nicht, und wir werben nicht damit. Ändert sich die Förderlandschaft, aktualisieren wir diesen Artikel.
| Fall | Förderung | Programm / Grundlage |
|---|---|---|
| Split-Klimaanlage nur zum Kühlen (privat) | nein, nur Steuerbonus auf Lohn | § 35a EStG, 20 % Lohnanteil, max. 1.200 €/J |
| Split/Multisplit ersetzt fossile Heizung, Gerät gelistet, 65 %-Regel erfüllt | ja, 30–70 % der Kosten | KfW-Zuschuss 458 (BEG EM), Antrag vor Beginn |
| Split-Gerät zusätzlich neben bestehender Gas-/Ölheizung | in der Regel nein | 65 %-Regel nicht erfüllt, kein Heizungstausch |
| Multisplit „förderfähig“ im Prospekt, aber Kühlung im Vordergrund | nein | Listung allein genügt nicht, Einsatz als Heizung erforderlich |
| Gewerbe: Klimaanlage im Büro, Laden, Praxis | kein Zuschuss, steuerlich | Abschreibung, ggf. § 7g EStG Investitionsabzugsbetrag |
| Gewerbe: Split-System als Heizung im Nichtwohngebäude | möglich | BEG Nichtwohngebäude, Listung + Heizfunktion |
| Berlin / Brandenburg Landesprogramm | kein Klimaanlagen-Zuschuss | nur Beratungs-/Energieprogramme (IBB, ILB) |
Einordnung TASG Haustechnik nach KfW-Merkblatt 458 (09/2026), GEG § 71, EStG § 35a und § 7g; keine Steuer- oder Rechtsberatung, verbindlich sind Förderbescheid und Steuerberater.
So gehen wir in Berlin und Brandenburg vor
Wenn Sie uns mit dem Ziel „Förderung“ anfragen, klären wir zuerst ehrlich, ob Ihr Vorhaben ein Heizungstausch ist. Ist es das, prüfen wir die Listung des Geräts, planen die Anlage für die 65 %-Regel und stellen Fachunternehmererklärung und Unterlagen für den KfW-Antrag bereit, den Sie vor Vertragsbeginn im KfW-Portal stellen. Ist es eine Klimaanlage zum Kühlen, erhalten Sie ein Angebot ab 3.641 € brutto inklusive Montage mit ausgewiesenem Lohnanteil für § 35a. Beides verbindlich nach Aufmaß.

