Keine Pflicht zur Anlage – aber Pflicht zum Nachweis
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verlangt in § 13 eine dauerhaft luftdichte Gebäudehülle und zugleich den für Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwechsel. Beides zusammen ist bei dichten Fenstern und gedämmter Hülle nur mit einem Konzept zu erfüllen – denn der frühere „Luftwechsel durch Fugen“ existiert in modernen Gebäuden nicht mehr. Wie dieser Nachweis geführt wird, regelt die DIN 1946-6: Für jeden Neubau und jede lüftungsrelevante Sanierung ist ein Lüftungskonzept zu erstellen.
Das Lüftungskonzept prüft, ob die Lüftung zum Feuchteschutz – die niedrigste von vier Lüftungsstufen – auch ohne Zutun der Bewohner über Infiltration gesichert ist. Bei Neubauten mit Blower-Door-Werten unter n50 = 1,5 h⁻¹ ist das praktisch nie der Fall. Dann sind lüftungstechnische Maßnahmen erforderlich: Das kann eine Fensterlüftung mit Außenluftdurchlässen sein, eine Abluftanlage oder eine Zu- und Abluftanlage mit Wärmerückgewinnung. Eine Lüftungsanlage im engeren Sinn ist also nicht vorgeschrieben, aber meistens die Lösung, die den Nachweis sicher erfüllt.
Wann ist eine Lüftungsanlage vorgeschrieben? Übersicht nach Gebäude und Nutzung
Die folgende Tabelle ordnet die häufigsten Fälle ein. „Pflicht“ bedeutet: Ohne lüftungstechnische Maßnahme ist das Gebäude nicht regelkonform. „Empfehlung“ bedeutet: rechtlich frei, aber aus Feuchteschutz-, Komfort- oder Energiegründen sinnvoll.
| Gebäude / Nutzung | Pflicht oder Empfehlung | Regelwerk | Übliche Lösung |
|---|---|---|---|
| Neubau Wohngebäude | Lüftungskonzept Pflicht; Anlage meist erforderlich, um Feuchteschutz nachzuweisen | GEG § 13, DIN 1946-6 | Zentrale KWL mit WRG oder dezentrale Geräte |
| Sanierung EFH: mehr als 1/3 der Fenster getauscht | Lüftungskonzept Pflicht | DIN 1946-6 | Außenluftdurchlässe, Abluftanlage oder dezentrale Lüftung |
| Sanierung MFH: mehr als 1/3 Fenster oder 1/3 Dachfläche | Lüftungskonzept Pflicht | DIN 1946-6 | Abluftanlage mit ALD oder dezentrale Geräte je Wohnung |
| Innenliegendes Bad / WC ohne Fenster | Entlüftung Pflicht | DIN 18017-3, Landesbauordnung | Abluftventilator (Einzel- oder Zentrallüfter) mit Nachströmung |
| Effizienzhaus / Passivhaus | Anlage faktisch Pflicht (Nachweis und Förderung) | GEG, KfW-Programme | Zentrale KWL mit WRG ≥ 75 % |
| Büro / Arbeitsstätte | Ausreichende Außenluft Pflicht; Anlage, wenn Fensterlüftung nicht genügt | ArbStättV, ASR A3.6 | RLT-Anlage mit CO₂-geführter Regelung |
| Gastronomie / Gewerbeküche | Lüftungsanlage Pflicht | VDI 2052, Landesbauordnung | Küchenabluft mit Fettabscheidung + Zuluft |
| Versammlungsstätten, Schulen, Kitas | RLT-Anlage je nach Personenzahl und Fensterflächen Pflicht | Versammlungsstättenverordnung, ASR A3.6, DIN EN 16798 | RLT-Anlage mit WRG, Schulen oft dezentral je Klassenraum |
| Tiefgarage | Lüftung Pflicht, wenn natürliche Lüftung nicht ausreicht | Garagenverordnung des Landes | CO-geführte Abluftanlage |
| Bestandswohnung ohne Sanierung | Keine Pflicht | – | Empfehlung bei Schimmel, Allergie, Lärm oder dichten Fenstern |
Zusammenfassung nach GEG, DIN 1946-6, DIN 18017-3, ASR A3.6, VDI 2052, DIN EN 16798; die konkreten Anforderungen ergeben sich aus Landesbauordnung, Sonderbauverordnungen und Baugenehmigung.
Neubau: Lüftungsanlage ja oder nein?
Im Neubau lautet die ehrliche Antwort fast immer ja. Ein Haus mit Dreifachverglasung und gedämmter Hülle ist so dicht, dass der Feuchteschutz ohne Technik nicht gesichert ist – die Berechnung nach DIN 1946-6 ergibt dann lüftungstechnische Maßnahmen. Eine zentrale KWL mit Wärmerückgewinnung kostet im Einfamilienhaus 8.000–16.000 € brutto, bringt aber dauerhaft frische, gefilterte Luft, spart je nach Dämmstandard 15–30 % der Lüftungswärmeverluste und ist Voraussetzung für Effizienzhaus-Standards und deren Förderung. Wer im Neubau auf Technik verzichtet, muss mit Außenluftdurchlässen in den Fenstern und konsequentem manuellen Lüften leben – und trägt das Schimmelrisiko selbst.
Bestand und Sanierung: nach Fenstertausch und Dämmung
Die meisten Schimmelfälle, die wir in Berlin und Brandenburg sehen, entstehen nach einer Sanierung: Neue dichte Fenster, dieselben Lüftungsgewohnheiten, kalte Außenwandecken. Genau deshalb fordert die DIN 1946-6 das Lüftungskonzept, sobald mehr als ein Drittel der Fenster (EFH und MFH) oder mehr als ein Drittel der Dachfläche (MFH) erneuert wird. Für Bauherren, Vermieter und Fensterbauer ist das Konzept die Absicherung: Wer saniert, ohne das Lüftungsthema zu bewerten, haftet im Schadensfall schnell mit.
Im Bestand sind die Lösungen abgestuft: Außenluftdurchlässe in Fensterrahmen oder Außenwand sichern die Feuchteschutzlüftung passiv, eine Abluftanlage in Bad und Küche zieht die Feuchte dort ab, wo sie entsteht, dezentrale Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung versorgen einzelne Räume ohne Kanalnetz. Eine zentrale Anlage lohnt im Bestand, wenn ohnehin Decken geöffnet oder Böden erneuert werden.
- Fenstertausch über 1/3: Lüftungskonzept vor der Vergabe anfordern
- Schimmel nach Sanierung: fast immer ein Lüftungs-, nicht nur ein Nutzerproblem
- Abgestufte Lösungen: ALD → Abluftanlage → dezentral mit WRG → zentrale KWL
Gewerbe, Arbeitsstätten, Gastronomie, Schulen
In Arbeitsstätten muss ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein (ArbStättV, konkretisiert in ASR A3.6). Reicht Fensterlüftung wegen Raumtiefe, Personenzahl oder Lärm nicht aus, ist eine RLT-Anlage erforderlich; als Orientierung gelten CO₂-Werte unter 1.000 ppm und Außenluftraten nach DIN EN 16798-1 von etwa 36–54 m³/h je Person in Büros. Gewerbeküchen brauchen nach VDI 2052 eine Abluftanlage mit Fettabscheidung und Zuluftnachführung – ohne sie gibt es keine Konzession. Versammlungsstätten, Schulen, Kitas, Fitnessstudios und Verkaufsstätten unterliegen den Sonderbauvorschriften der Länder; hier ist die Lüftungsanlage in der Regel Bestandteil der Baugenehmigung und wird vom Prüfsachverständigen abgenommen.
Mietrecht: Darf der Mieter die Lüftungsanlage ausschalten?
Eine Lüftungsanlage, die zum Schimmelschutz des Gebäudes vorgesehen ist, gehört zur vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung – ähnlich wie die Heizung. Der Mieter darf sie bedienen, die Stufe anpassen und bei Abwesenheit auf Grundlüftung stellen; ein dauerhaftes Abschalten, um Strom zu sparen, verstößt in aller Regel gegen die Obhutspflicht. Kommt es dann zu Feuchteschäden, kann der Mieter dafür haften. Umgekehrt muss der Vermieter die Anlage instand halten, Filter im Rahmen der Wartung stellen und die Bedienung erklären; eine laute oder defekte Anlage kann ein Mangel sein, der zur Mietminderung berechtigt.
Die Stromkosten der Anlage trägt der Mieter über seinen Wohnungsstromzähler, wenn das Gerät in der Wohnung angeschlossen ist – im Einfamilienhaus etwa 40–90 € brutto im Jahr. Die Wartung ist als Betriebskosten umlegbar, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Dies ist eine technische Einordnung, keine Rechtsberatung; in Streitfällen hilft der Mieterverein oder ein Fachanwalt.
- Ausschalten nur kurzzeitig (Filterwechsel, Reinigung) – nicht dauerhaft
- Vermieter: Instandhaltung, Einweisung, Wartung; Mieter: Betrieb, Strom, Filter nach Vereinbarung
- Defekte oder zu laute Anlage kann ein Mietmangel sein
Soll man trotz Lüftungsanlage lüften?
Nicht aus Pflicht – aber Sie dürfen. Eine richtig eingestellte Anlage deckt die Nenn- und Feuchteschutzlüftung dauerhaft ab, Fenster können geschlossen bleiben, was im Winter Heizenergie spart und Pollen draußen hält. Bei kurzzeitigen Lastspitzen – Kochen, Party, Renovierung – hilft die Intensivstufe oder ein kurzes Stoßlüften. Sinnlos und schädlich ist dagegen das dauerhaft gekippte Fenster im Winter: Es kühlt die Laibung aus, verfälscht die Luftbilanz der Anlage und treibt den Wärmeverlust nach oben. Im Sommer darf nachts gerne quergelüftet werden; die Anlage läuft dabei weiter.
Entscheidungshilfe: Wann lohnt sich eine Lüftungsanlage wirklich?
Jenseits der Pflichtfälle gibt es klare Kriterien, bei denen sich die Anlage rechnet oder spürbar Lebensqualität bringt – und Fälle, in denen Sie das Geld sparen können.
- Ja: Neubau oder Sanierung mit dichter Hülle – Feuchteschutz ohne Technik kaum nachweisbar
- Ja: Schimmel- oder Feuchteprobleme trotz Lüften, innenliegende Räume, Schlafzimmer mit zwei Personen
- Ja: Allergiker, Lärm- oder Abgaslage (Fenster bleiben zu), Effizienzhaus-Förderung
- Ja: Vermietung – Schimmelstreit vermeiden, Betriebskosten umlegbar
- Eher nein: unsanierter Altbau mit undichten Fenstern und problemlosem Raumklima
- Eher nein: Nutzer, die ohnehin konsequent mehrmals täglich stoßlüften und keine Feuchteprobleme haben
- Dazwischen: einzelne Problemräume – dezentrale Geräte oder Abluftlösung statt Komplettanlage

